Hebezeugbremsen sind für die Kransicherheit unerlässlich.
Hebezeugbremsen sind ein wesentliches Sicherheitsmerkmal von Brückenkranen. Diese Bremsen sind so ausgelegt, dass sie eine Last halten, wenn der Hubmotor nicht läuft, und verringern das Risiko fallender Lasten, die zu Verletzungen und Sachschäden führen können.
Dieser Abschnitt legt die Leistungsanforderungen für Hub- oder Haltebremsen fest. Es ist auch ein zusätzlicher Kontrollbremsmechanismus erforderlich, um ein Überdrehen zu verhindern, dh um zu verhindern, dass Hebezeuge eine vorbestimmte Betriebsgeschwindigkeit überschreiten.
Das technische Team von Konecranes kann Sie bei Ihren Bemühungen unterstützen, einen sicheren und produktiven Betrieb aufrechtzuerhalten, indem es Ihre Geräte inspiziert und die erforderlichen Servicearbeiten durchführt.
OSHA 1910.179-Vorschriften für Brückenkrane
(Der folgende Auszug stammt direkt aus OSHA 1910.179)
Bremsen für Hebezeuge.
Jede unabhängige Hebeeinheit eines Krans muss mit mindestens einer selbsteinstellenden Bremse (im Folgenden als Haltebremse bezeichnet) ausgestattet sein, die direkt auf die Motorwelle oder einen Teil des Getriebezugs einwirkt.
Jedes selbstständige Hebezeug eines Krans mit Ausnahme von Schneckenhubwerken, dessen Schneckenwinkel eine Beschleunigung der Last in Absenkrichtung verhindert, muss zusätzlich zu einer Haltebremse mit einer Regelbremse ausgestattet sein, um ein Überdrehen zu verhindern .
Bremsen halten.
1. Haltebremsen für Hubmotoren müssen an dem Punkt, an dem die Bremse betätigt wird, mindestens den folgenden Prozentsatz des Hubmoments bei voller Last aufweisen.
125 Prozent bei Verwendung mit einem anderen als dem mechanischen Regelbremsmittel.
100 Prozent in Verbindung mit einer mechanischen Bremssteuerung.
Jeweils 100 Prozent, wenn zwei Haltebremsen vorhanden sind.
2. Das Festhalten der Bremsen an Hebezeugen muss über eine ausreichende Wärmekapazität für die vom Service geforderte Betriebsfrequenz verfügen.
3. Das Festhalten der Bremsen an Hebezeugen muss automatisch erfolgen, wenn die Stromversorgung unterbrochen wird.
4. Gegebenenfalls sind die Haltebremsen mit Einstellmitteln zum Ausgleich des Verschleißes auszustatten.
5. Die Verschleißfläche aller Feststellbremstrommeln oder -scheiben muss glatt sein.
6. Jede unabhängige Hebeeinheit eines Krans, der mit heißem Metall umgeht und über Bremseinrichtungen zur Leistungsregelung verfügt, muss mit mindestens zwei Haltebremsen ausgestattet sein.






